Impfungen werden in der Regel intramuskulär (i.m.) oder subcutan (s.c.), in Ausnahmefällen auch intracutan (i.c.) appliziert.
In jedem Fall sind die Herstellerangaben zu beachten. Eine intravasale Injektion ist unbedingt zu vermeiden.
Für die intramuskuläre Impfung ist der Musculus deltoideus die bevorzugte Impfstelle. Ist dieser Muskel unzureichend ausgebildet, z.B. bei Säuglingen und Kleinkindern, wird die Injektion in den M. vastus lateralis (anterolateraler Oberschenkel) empfohlen, da an dieser Stelle die Gefahr von Gefäß- und Nervenverletzungen gering ist. | |
Jede Impfung ist mit Risiken verbunden, die als sog. "Unerwünschte Arzneimittelreaktionen (UAR)" auftreten können. Der Übergang von einer normalen "Impfreaktion" mit leichten Lokal- und Allgemeinerscheinungen zu echten "Nebenwirkungen" ist fließend. Schwere UAR nach Impfungen sind äußerst selten. Wenn sie über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehen, sind sie nach § 6 Abs.1, Nr. 3 IfSG meldepflichtig. Formulare sind beim Gesundheitsamt oder über das Paul-Ehrlich-Insitut erhältlich. Vor der Impfung muss der Impfling über derartige UAR aufgeklärt werden. Der Hersteller hat den Arzt in der Gebrauchsinformation über alle bekannt gewordenen Nebenwirkungen seines Produktes zu informieren.
Sie enthalten auch Angaben zur Häufigkeit, die sich an der "Summary Product Characterisation (SPC)-Guideline" orientieren und folgende Einteilung vorsehen:
SPC-Guideline
very common: > 10% - sehr häufig
common: 1% - 10% - häufig
uncommon: 0,1% - 1% - gelegentlich
rare: 0,01% - 0,1% - selten
very rare: < 0,01% - sehr selten
"very rare - sehr selten" schließt Einzelfälle mit ein.
Bei der Übersicht der einzelnen Impfungen sind nur solche UAR erwähnt, die eine besondere Bedeutung in der Reisemedizin haben. Der Impfarzt sollte sich immer anhand der Gebrauchsinformation des verwendeten Präparates und der einschlägigen STIKO-Hinweise über mögliche Nebenwirkungen informieren. Gleiches gilt auch für Kontraindikationen und Wechselwirkungen, die in jedem Fall zu beachten sind. Bei akuten, behandlungsbedürftigen Erkrankungen sollte generell frühestens 2 Wochen nach der Genesung geimpft werden; ggf. ist eine Risikoabwägung erforderlich. Vor Durchführung einer Impfung hat der Arzt die Pflicht, den Impfling bzw. Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit sowie den Nutzen und das Risiko der Impfung aufzuklären.
Bei Einzelimpfungen ist die mündliche Form der Aufklärung ausreichend (STIKO 2005). Sie ist durch den Impfarzt in den Patientenunterlagen zu dokumentieren. Wird ein entsprechendes Merkblatt benutzt, sollte dies in der Dokumentation erwähnt werden. In jedem Fall ist dem Impfling bzw. Sorgeberechtigten Gelegenheit für gezielte Nachfragen zu geben.
Bei Verwendung eines in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoffes (z.B. gegen Japanische Enzephalitis) ist die Aufklärung besonders wichtig. In der Regel basiert die Nicht-Zulassung auf formalen bzw. wirtschaftlichen und nicht auf medizinischen Gründen; entsprechende Ängste sind abzubauen. Auf den Wegfall der Produkthaftung durch den Hersteller ist hinzuweisen. Hierfür ist die Schriftform ratsam.
Siehe auch Hinweise zu Impfungen für Ärzte. Nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes müssen alle durchgeführten Impfungen mit Datum, Bezeichnung (Handelsname) und Chargennummer des Impfstoffs, Name der Krankheit, gegen die geimpft wird, in einem Impfausweis dokumentiert und mit Namen, Anschrift (Stempel) und Unterschrift des impfenden Arztes versehen werden. Nach Möglichkeit sollten alle Impfungen in einem Impfbuch eingetragen werden, das ggf. im internationalen Reiseverkehr anerkannt wird. Das in Deutschland üblicherweise verwendete gelbe Heft im A6-Format "Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch" entspricht der von der WHO hierfür vorgeschriebenen Form. (Das Heft kann u.a. bezogen werden über Deutsches Grünes Kreuz, Schuhmarkt 4, 35037 Marburg.) Impfungen können von jedem niedergelassenen Arzt vorgenommen werden. Einzige Ausnahme ist die Impfung gegen Gelbfieber, die zur Gültigkeit im internationalen Reiseverkehr nur von einem Arzt oder einer Impfstelle mit staatlicher Zulassung dokumentiert werden darf.
Die DTG führt eine Auflistung von Gelbfieberimpfstellen.
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